§ 377 HGB betrifft den Handelskauf, wenn das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Verbraucher fallen aus dieser Pflicht heraus. In den Mandaten der Kanzlei geht es um Teile, Beschläge, Verpackungen: Ware, die in Serie kommt und deren Fehler sich erst an der Zeichnung oder im Einbau zeigt.

Unverzüglich ist kein fester Wochentag

Die Untersuchung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, angepasst an Art und Umfang der Lieferung. Eine Stichprobe kann genügen, wenn die Partie gleichartig ist. Ein verdeckter Mangel, der bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar war, ist unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Wer den Fehler erst bei der Reklamation des eigenen Kunden sieht, muss belegen, warum er früher nicht sichtbar war.

Die Anzeige soll den Mangel so bezeichnen, dass der Verkäufer ihn zuordnen kann. „Ware mangelhaft“ ohne Charge, Lieferschein und Fehlerbild reicht in der Auseinandersetzung selten. Wir lassen Mandanten die Rüge an den Lieferschein hängen: Nummer, Datum, betroffene Menge, ob Nachbesserung oder Ersatz verlangt wird.

Klauseln über 48 Stunden

Einkaufsbedingungen drücken die Rüge oft auf 48 Stunden nach Wareneingang, manchmal sogar für verdeckte Mängel. Ob eine solche Frist im konkreten Vertrag hält, hängt an ihrer Deutlichkeit und daran, ob sie versteckte Mängel ausdrücklich mitmeint. Eine pauschale Genehmigungsfiktion, die auch arglistig verschwiegene Mängel erfasst, trägt nicht. In einem Rahmenvertrag für Möbelbeschläge haben wir die 48-Stunden-Frist auf offene Transportschäden begrenzt und für Maßabweichungen eine Frist von fünf Werktagen nach messender Prüfung gesetzt.

Zusammenspiel mit den Incoterms

Die Rügepflicht sagt, wann Mängelrechte verloren gehen. Die Incoterms sagen, wann die Gefahr übergeht. Beides gehört in denselben Paragraphen des Liefervertrags, sonst prüft der Wareneingang einen Schaden, den nach FCA schon der Käufer trägt, und versäumt zugleich die Anzeige gegenüber dem Verfrachter. Wie wir solche Verträge fassen, steht bei den Lieferverträgen.