In einer Akte aus der Werkstattbranche lagen elf Jahre Provision auf dem Tisch, aber nur vier Jahre mit nachvollziehbaren Rechnungen. Der Vertreter hatte Ordner, der Unternehmer eine Software, deren Export die Altkunden nicht von den neu geworbenen trennte. Genau an dieser Trennung entscheidet sich § 89b Abs. 1 HGB.
Unternehmervorteile
Vorteile sind zu erwarten, wenn Kunden, die der Vertreter geworben hat, nach seinem Ausscheiden weiter bestellen. Ein einmaliger Großauftrag, der mit der Person des Vertreters stand und fiel, trägt den Ausgleich schwächer als ein Stamm von Werkstätten, die zweimal im Jahr Ersatzteile ordern. Wir fragen deshalb nach der Wiederbestellquote, nicht nach dem Umsatz des letzten Monats allein.
Geschäfte, die der Unternehmer schon vor der Tätigkeit des Vertreters mit denselben Kunden machte, gehören in der Regel nicht zu den neu geschaffenen Vorteilen. Steht im Vertrag ein Kundenschutz nur für „Neukunden“, muss der Begriff zur Liste passen. Fehlt die Definition, streiten die Parteien später über jede Adresse, die schon einmal in einer Rechnung auftauchte.
Die Obergrenze
§ 89b Abs. 2 HGB begrenzt den Ausgleich auf eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision, bei kürzerer Vertragsdauer auf den Durchschnitt der tatsächlichen Dauer. Wer nur die Provision des letzten, besonders guten Jahres ansetzt, rechnet an der Norm vorbei. In der genannten Akte lag der Durchschnitt deutlich unter dem letzten Jahr, weil 2022 zwei Großkunden pausiert hatten. Die Obergrenze war damit niedriger als die erste Forderung des Vertreters.
Billigkeit und Verlust der Forderung
Die Billigkeit kann den Betrag senken, etwa wenn der Vertreter den Vertrag selbst aus einem Anlass gekündigt hat, der ihm zuzurechnen ist, oder wenn der Unternehmer erhebliche Investitionen in denselben Kundenstamm nachweist. Umgekehrt bleibt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nach § 90a HGB ein eigener Punkt: Es kann den Ausgleich nicht einfach ersetzen.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht wird. Das Datum des Zugangs der Kündigung und das rechtliche Vertragsende fallen auseinander, wenn die Frist des § 89 HGB länger ist als die im Schreiben genannte. Wer nur das Datum auf dem Brief nimmt, versäumt die Ausschlussfrist leichter, als die Akte vermuten lässt.
Eine erste Einschätzung dieser Zahlen bieten wir als eigenes Mandat an. Der Beitrag dazu, wie sich der Handelsvertreter vom Vertragshändler unterscheidet, steht hier.