§ 84 HGB beschreibt den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Vertragshändler kauft die Ware und verkauft sie auf eigene Rechnung. Er trägt das Lagerrisiko, stellt eigene Rechnungen und erscheint gegenüber dem Endkunden als Verkäufer.

Was in den Papieren steht

Wir sehen uns drei Stellen an. Erstens die Rechnung: Steht der Name des Herstellers oder der Name des Händlers? Zweitens die Preisbindung und die Berichtspflicht. Drittens die Pflicht, den Kundenstamm bei Vertragsende zu übertragen. Eine enge Eingliederung, etwa Gebietsschutz bei gleichzeitigem Wettbewerbsverbot, Mindestabnahme und Pflicht zur Überlassung der Kundendaten, hat die Rechtsprechung wiederholt zum Anlass genommen, den Ausgleichsanspruch analog zu erwägen. Eine lockere Einkaufskooperation ohne Kundenschutz trägt diese Analogie deutlich schwächer.

Folgen für die Klauseln

Beim Handelsvertreter gehören Provision, Fälligkeit nach Ausführung des Geschäfts (§ 87a HGB) und die Abrechnung in den Vertrag. Beim Vertragshändler stehen stattdessen Einkaufsrabatt, Rückkauf unverkaufter Ware und die Behandlung des Konsignationslagers. Wer beide Muster in einem Text mischt, erzeugt später Streit über die Rechtsnatur. In einer Akte aus dem Beschlaghandel nannte sich der Partner „Vertriebspartner“, stellte aber Rechnungen im Namen des Herstellers und erhielt eine Provision auf direkte Werkaufträge. Wir haben den Text als Vertretervertrag gelesen und die Händlerklauseln zum Lagerrisiko gestrichen.

Vor der Unterschrift

Wer unsicher ist, welche Rolle der Entwurf meint, sollte das klären, bevor Gebiet und Wettbewerbsverbot festgeschrieben werden. Eine Prüfung solcher Entwürfe beschreiben wir auf der Seite zur Vertragsprüfung. Die Kündigungsfristen des Vertreterrechts behandeln wir in einem eigenen Beitrag.