Im ersten Vertragsjahr beträgt die gesetzliche Frist einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, danach drei Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die Parteien dürfen längere Fristen vereinbaren. Kürzere Fristen sind unwirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Staffel. Eine Vereinbarung, die nur den Unternehmer bindet und den Vertreter kürzer kündigen lässt, ist ebenfalls unzulässig, wenn sie den Vertreter schlechter stellt. Gleiche Fristen für beide Seiten sind der Regelfall, den das Gesetz verlangt.

Zugang und Monatsende

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens, nicht mit dem Datum auf dem Briefkopf. Ein Schreiben, das am 2. März zugeht und „zum Monatsende“ kündigen will, trägt im dritten Vertragsjahr nicht: Drei Monate zum Monatsende reichen vom 2. März bis zum 30. Juni, nicht bis zum 31. März. In einer Laborbedarf-Akte hatte der Unternehmer genau diese Kurzfrist gewählt. Die Vertreterin blieb bis zum korrekten Ende provisionsberechtigt, einschließlich der Folgeaufträge, die der Vertrag den während der Laufzeit vermittelten Kunden zuordnete.

Wichtiger Grund

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben möglich. Ein wichtiger Grund ist ein Umstand, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht: beharrlich ausbleibende Abrechnung, ein nachgewiesener Eingriff in den Bezirk, eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Provision. Eine bloße Umsatzschwäche oder der Wunsch, den Bezirk selbst zu betreuen, trägt die außerordentliche Kündigung in der Regel nicht. Wer sie ausspricht, sollte den Grund im Schreiben benennen und die Belege bereithalten.

Was nach dem Ende noch läuft

Mit dem Vertragsende beginnt die Jahresfrist für die Geltendmachung des Ausgleichs. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart ist, höchstens zwei Jahre dauert und eine angemessene Karenzentschädigung vorsieht. Diese Bausteine gehören in den ursprünglichen Vertrag, nicht in das Kündigungsschreiben. Wie ein solcher Vertrag bei uns entsteht, steht im Mandat zum Handelsvertretervertrag.